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Nutzungsbestimmungen Archivbestände

Die Archivbestände des Schweizerischen Sozialarchivs dienen der Forschung und der wissenschaftlichen Nutzung. Wenn Sie unser Archivgut benützen, verpflichten Sie sich schriftlich zur Respektierung der Datenschutzbestimmungen. Bei zeitgeschichtlichen Forschungsvorhaben ist zu beachten, dass für einzelne Archivbestände Benutzungsbeschränkungen bestehen. In diesen Fällen setzt die Einsichtnahme eine Bewilligung des Aktenbildners bzw. der Aktenbildnerin voraus. Die Einsichtnahme erfolgt ausschliesslich im Lesesaal des Schweizerischen Sozialarchivs.

Nutzungsbestimmungen Bild + Ton

Nachfolgend wird die Nutzung von audiovisuellem Material (kurz: “AV-Material”) aus den Archivbeständen des Schweizerischen Sozialarchivs geregelt. Das AV-Material umfasst Fotografien, Bilder, Drucke, Objekte, Filme, Videos und Tonaufnahmen.

Nutzung

  1. Die Einsicht in das AV-Material geschieht in der Regel über die Datenbank Bild + Ton. Im Ausnahmefall kann die Einsichtnahme in die Originale gewährt werden, wenn sie unter Aufsicht stattfindet.
  2. Jede Art der Reproduktion von AV-Material ist bewilligungspflichtig.
  3. Das AV-Material darf nur zum vereinbarten Zweck genutzt werden. Jede weitere Nutzung bedarf der erneuten Zustimmung des Schweizerischen Sozialarchivs. Nach der Nutzung ist dem Schweizerischen Sozialarchiv kostenlos ein Belegexemplar zuzustellen.
  4. Bei jeder Nutzung sind die Urheberschaft, der Herkunftsnachweis “Schweizerisches Sozialarchiv” sowie die Signatur(en) anzugeben.
  5. Die in der Datenbank Bild+Ton verzeichneten Metadaten des AV-Materials stehen unter der Lizenz Creative Commons CC0 zur Verfügung.

Rechte Dritter / Haftung

  1. Das Schweizerische Sozialarchiv haftet nicht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen. Der Kunde / die Kundin ist verpflichtet, vor der Verwendung die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen.
  2. Das Schweizerische Sozialarchiv haftet auch in keinem anderen Fall der Verwendung von AV-Material durch den Kunden / die Kundin für die Verletzung von Rechten Dritter.
  3. Wenn Abklärungen betreffend Nutzungsrechten vorzunehmen sind, hat der Kunde / die Kundin die entsprechenden Rechte selber einzuholen.
  4. Die sinnentstellende oder diskriminierende Verwendung des AV-Materials ist verboten.
  5. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand (vorbehältlich zwingende Gerichtsstände) ist Zürich. Auch bei Lieferung ins Ausland gelangt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.