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Vor 80 Jahren: Das «Friedensabkommen» in der Schweizer Metall- und Maschinenindustrie

Am 19. Juli dieses Jahres jährt sich zum 80. Mal die Unterzeichnung des «Friedensabkommens» in der schweizerischen Metall- und Maschinenindustrie. Dieses Dokument, das die absolute Friedenspflicht und ein mehrstufiges Schiedsverfahren festlegte, gilt bis heute als Grundlage des Arbeitsfriedens im Lande, als Pioniertat mitten in der Wirtschaftskrise, welche die Basis für die wirtschaftliche Prosperität der zweiten Jahrhunderthälfte gebildet habe. Wie bei vielen Gründungsgeschichten sind jedoch auch Entstehung und Auswirkungen des «Friedensabkommens» etwas vielschichtiger, als es der Mythos wahrhaben will.

Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts existierte in der Schweiz der Arbeitsfrieden höchstens als frommer Wunsch. Seit den 1860er Jahren waren Streiks in der Eidgenossenschaft ein ebenso alltägliches Phänomen wie in den anderen industrialisierten Ländern West- und Mitteleuropas und Nordamerikas. Bereits im Jahre 1870 zählte man einen streikbedingten Ausfall von insgesamt 122’100 Arbeitstagen. Zwischen 1880 und 1914 fanden in der Schweiz nicht weniger als 2’426 Streiks statt. Von 1905 bis 1907 machte sich eine internationale Streikwelle auch in der Schweiz bemerkbar: 1905 beteiligten sich 23’110 Personen an 167, 1906 25’329 Personen an 265 und 1907 – als Allzeithoch – gar 52’777 Personen an 282 Streiks. Einen weiteren Peak erreichte die Streiktätigkeit im Jahre 1918, als sich (ohne Einberechnung des Landesstreiks) 24’382 Personen an 269 Ausständen beteiligten. Nach dem Landesstreik ging die Zahl der Ausstände zwar zurück, sie lag aber auch in den 20er Jahren noch praktisch konstant bei 30 bis 100 Fällen pro Jahr. Häufig kam es im Zusammenhang mit Streikbewegungen zu Protesten verschiedenster Art und zum Einsatz von Polizei und Militär. In den Jahren 1875, 1912, 1918, 1919 und 1932 waren dabei sogar Tote zu beklagen.

Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern waren im Jahre 1937 allerdings keine Neuheit. Der erste lokale Tarifvertrag kam bereits 1850 im typographischen Gewerbe in Genf zustande. In der Fabrikindustrie gab es aber bis 1880 kaum Tarifverträge. Erst nach der Jahrhundertwende und vor allem nach der Streikwelle von 1905 bis 1907 nahm die Zahl der tariflichen Abschlüsse zu. 1900 legte ein Gesetz im Kanton Genf erstmals explizit die Friedenspflicht während der Laufzeit von Tarifverträgen fest. In den letzten Jahren vor dem Ersten Weltkrieg waren bereits etwa 45’000 Arbeiterinnen und Arbeiter aus über 5’500 Betrieben in über 400 Verträgen tariflich gebunden. Die Mehrheit dieser Verträge hatte eine Laufzeit von maximal zwei Jahren, nur wenige wurden auf über drei Jahre abgeschlossen. Im Jahre 1909 bezeichnete der Bundesrat Tarifverträge als «normale Ordnung des Arbeitsverhältnisses» und zwei Jahre darauf erhielten sie als «Gesamtarbeitsverträge» im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) eine juristische Grundlage.

In den Jahren 1917 bis 1920 kam es dann zu einer Welle von Vertragsabschlüssen, die sich jedoch stark auf das Gewerbe konzentrierten. Hingegen scheiterte 1920 das «Bundesgesetz betreffend Ordnung des Arbeitsverhältnisses», das die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen hätte; erst 1941 wurde dies unter dem kriegsbedingten Vollmachtenregime per Bundesbeschluss möglich. In den Jahren 1920 und 1928 scheiterten auch zwei Anläufe des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes (SMUV) für einen Gesamtarbeitsvertrag in der Maschinen- und Metallindustrie am Widerstand der Arbeitgeber. Die erste amtliche Zählung ergab im Jahre 1929 303 Gesamtarbeitsverträge mit etwa 65’000 Arbeiterinnen und Arbeitern; neun Jahre darauf waren es bereits 417 Verträge. Allmählich entstand auch ein neues Konzept des Arbeitsfriedens. Die gewerkschaftliche Konzeption der relativen Friedenspflicht, die Kampfmassnahmen nur bei vertraglich geregelten Fragen untersagte, wurde im Nachgang zum Landesstreik vom Bundesgericht gestützt. 1929 plädierte indessen SMUV-Generalsekretär Achille Grospierre für die absolute Friedenspflicht, stiess damit aber noch auf Widerspruch.

Tarifverträge waren indessen nicht das einzige Mittel, um die Konfliktivität der Arbeitsbeziehungen zu regulieren. Ab der Jahrhundertwende hatten zahlreiche Kantone und Gemeinden Einigungsämter eingerichtet, die bei Arbeitskämpfen schlichten sollten. Mit einer Revision des Fabrikgesetzes wurden 1914/18 die Kantone zur Einrichtung ständiger Einigungsämter verpflichtet. Zudem ermöglichte es die Gesetzesnovelle dem Bundesrat, bei überlokalen Konflikten eine interkantonale Einigungsstelle einzusetzen. Diese Institutionen beruhten in ihrer grossen Mehrheit auf Freiwilligkeit.

Im Gegensatz dazu gewann die Idee der Zwangsschlichtung im Rahmen sogenannter berufsständischer Körperschaften in der Zwischenkriegszeit zunehmend an Popularität. Wichtigstes Vorbild war das faschistische Italien, wo seit Mitte der 20er Jahre die Arbeitsbeziehungen in Korporationen mit Vertretern der Arbeitgeber, der regimetreuen Arbeitnehmerorganisationen und des Staates autoritär geregelt wurden. An diesem Modell, das vom Mussolini-Regime als probates Mittel zur Beendigung des Klassenkampfes und als dritter Weg neben dem in der Krise steckenden liberalen Kapitalismus und dem Sowjetkommunismus angepriesen wurde, orientierten sich in den 30er Jahren die Diktaturen in Portugal und Österreich, später auch das Franco-Regime in Spanien. Ideologische Basis war neben Schriften italienischer Nationalisten auch die katholische Soziallehre. In der 1931 veröffentlichten Enzyklika «Quadragesimo anno» sprach sich Papst Pius XI. trotz Kritik am italienischen Modell für die Institution berufsständischer Körperschaften aus.

Auch in der Schweiz gewann die berufsständische Idee Unterstützung. Schon 1924 bildete sich die Vereinigung «Amis de la corporation», die vor allem in der Romandie Anhänger hatte. Propagiert wurde der Korporatismus insbesondere von den Katholisch-Konservativen, die eine grundsätzliche «Erneuerung» des schweizerischen Staatswesens im autoritären Sinne anstrebten, und dem ihnen nahe stehenden Christlichnationalen Gewerkschaftsbund (CNG). Aber auch gewisse Arbeitgeberkreise liebäugelten mit autoritär-korporatistischen Modellen. Der Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes etwa legte 1934 einen Modellentwurf für einen Schweizer Korporationenstaat vor. Zwei Gesetzesentwürfe für die Errichtung von Korporationen im Kanton Fribourg von 1933 und 1934 traten nie in Kraft und einen korporatistisch inspirierten Versuch der bürgerlichen Genfer Kantonsregierung zur Regulierung der Arbeitsbeziehungen brachte die Linke unter Berufung auf die Handelsfreiheit (!) zu Fall. Die 1934 von Frontisten und Jungkonservativen lancierte und auch von der Konservativen Volkspartei unterstützte eidgenössische Volksinitiative für eine Totalrevision der Bundesverfassung (gemeinhin als «Fronteninitiative» bezeichnet), die im September 1935 sehr deutlich bachab geschickt wurde, zielte ebenfalls auf die Etablierung einer ständestaatlichen Ordnung ab.

Einen Schritt in Richtung einer autoritären Regulierung der Arbeitsbeziehungen unternahm der Bundesrat im Jahre 1936. Da er nach der Abwertung des Frankens und den damit verbunden Kaufkraftverlusten von 5 bis 6 Prozent eine neue Welle von Arbeitskämpfen um Lohnerhöhungen befürchtete, ermächtigte er das Volkswirtschaftsdepartement zur Zwangsschlichtung, obwohl dieses Instrument von den Arbeitgebern wie auch den Gewerkschaften mehrheitlich abgelehnt wurde. Als Reaktion auf diesen Versuch des Staates, seine Schlichtungskompetenzen zu erweitern, bemühten sich die Sozialpartner um den Ausbau der vertraglichen Beziehungen. Statt eines autoritären Korporatismus setzten die Verbände auf ein Modell, das in den Sozialwissenschaften später als liberaler Korporatismus bezeichnet werden sollte.

Im März 1937 fand eine erste Besprechung zwischen Konrad Ilg, dem Präsidenten des SMUV, und Ernst Dübi, dem Vorsitzenden des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller (ASM) statt. Im Juli erfolgte dann die Unterzeichnung des «Friedensabkommens» in der Maschinen- und Metallindustrie, dem von Arbeiternehmerseite nebst dem SMUV als Minderheitenverbände auch der Christliche Metallarbeiter-Verband (CMV), der dem Freisinn nahestehende Landesverband freier Schweizer Arbeiter (LFSA) und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter (SVEA) beitraten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beschäftigten die 158 ASM-Mitgliedfirmen 57’600 Arbeiterinnen und Arbeiter. Der SMUV zählte 60’000 Mitglieder, der CMV 5’000 und der LFSA in der Metall- und Uhrenindustrie 639.

Bei dem zunächst auf zwei Jahre abgeschlossenen Abkommen handelte es sich nicht um einen Gesamtarbeitsvertrag. Auf die Regelung materieller Dinge wurde bewusst verzichtet. Kernpunkte waren die Versicherung, Meinungsverschiedenheiten nach dem Grundsatz von «Treu und Glauben» auszutragen, eine unbedingte Friedenspflicht während der zweijährigen Vertragsdauer, ein mehrstufiges Konfliktlösungsverfahren (Betrieb, Verbände, Schlichtungsstelle, Schiedsstelle), die Koalitionsfreiheit sowie die Verpflichtung der Vertragspartner, ihre Mitglieder zur Beachtung der Vertragsbestimmungen anzuhalten. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Bestimmungen hinterlegten die Vertragsparteien je eine Kaution von 250’000 Franken bei der Schweizerischen Nationalbank.

Weit weniger Beachtung als das «Friedensabkommen» erfuhr der erste «Landesmantelvertrag» im Bauhauptgewerbe, der im folgenden Jahr abgeschlossen wurde. Im Gegensatz zum «Friedensabkommen» enthielt dieser landesweit gültige Rahmenvertrag keinen absoluten Streikverzicht, dafür konkrete Regelungen bezüglich Löhnen und Arbeitszeiten. Hervorgegangen war der Vertrag aus einem Konflikt zwischen dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiter-Verband (SBHV) und dem Baumeisterverband im Jahre 1937, der zu lokalen Streiks und der Drohung eines landesweiten Ausstandes geführt hatte und erst nach Vermittlung durch Volkswirtschaftsminister Hermann Obrecht beigelegt worden war.

Das «Friedensabkommen», das nach Ablauf seiner zweijährigen Dauer in der Folge immer wieder im Fünfjahresrhythmus erneuert und nach und nach mit materiellen Regelungen angereichert wurde, erfuhr schon bald eine mythische Überhöhung. Ein kurz nach Vertragsabschluss vom katholisch-konservativen Bundesrat Giuseppe Motta gezogener Vergleich mit dem Stanser Verkommnis von 1481 wurde immer wieder zitiert. An der Zürcher Landesaustellung von 1939, dem Höhepunkt der «Geistigen Landesverteidigung», wurde das Dokument auf der Höhenstrasse an prominentem Ort ausgestellt. Im Jahre 1942 verlieh die Universität Bern den beiden Initiatoren Konrad Ilg und Ernst Dübi die Ehrendoktorwürde. In der Folge waren die runden Jahrestage der Unterzeichnung des «Friedensabkommens» bis in die 90er Jahre stets Anlass von Feierlichkeiten mit Prominenz aus Politik, Wirtschaft und Gewerkschaften. Heute befindet sich das ASM-Exemplar des Originalvertrags in der Dauerausstellung des Landesmuseums Zürich, das SMUV-Exemplar ruht im Safe des Schweizerischen Sozialarchivs.

Die landläufige Vorstellung, dass mit dem Abkommen von 1937 sofort der allgemeine Arbeitsfriede ausgebrochen wäre, ist allerdings schief. Trotz aussenpolitischer Bedrohung und «Geistiger Landesverteidigung» kam die Streiktätigkeit auch während des Zweiten Weltkriegs nicht zum Erliegen. In der zweiten Hälfte der 1940er Jahre war dann noch einmal eine grosse, allerdings rasch aus dem kollektiven Gedächtnis verdrängte Streikwelle zu verzeichnen, die auf ihrem Höhepunkt im Jahre 1946 zu einem Ausfall von 184’483 Arbeitstagen und zur Erstürmung des Genfer «Hôtel de Ville» durch streikende Bauarbeiter führte.

Erst in diesem Zusammenhang erlebte die Tarifvertragsidee ihren Durchbruch. Von 1944 bis 1950 stieg die Zahl der Gesamtarbeitsverträge von 632 auf 1’447. Anfang 1945 gab die Chemie als erste Exportindustrie ihren Widerstand gegen Gesamtarbeitsverträge auf. Ende 1943 hatten die Basler Chemiekonzerne den Gewerkschaften ein Friedensabkommen nach dem Vorbild der Maschinen- und Metallindustrie vorgeschlagen, was von SMUV und LFSA begrüsst wurde. Hingegen forderten der kommunistisch dominierte Industriearbeiter-Verband Basel und die christlichsozialen Gewerkschaften einen Gesamtarbeitsvertrag mit materiellen Regelungen, und sie konnten damit an den Belegschaftsversammlungen grosse Mehrheiten hinter sich scharen. Im Januar 1945, nach verschiedenen Streiks in der Basler Chemieindustrie, gaben die Arbeitgeber diesem Druck nach.

Insgesamt verfügten im Jahre 1951 775’000 Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über einen Gesamtarbeitsvertrag, zwölf Mal mehr als bei Ausbruch der Weltwirtschaftskrise 1929. Ein wesentlicher Bestandteil vieler Verträge war die – 1956 auch im OR geregelte – Friedenspflicht. Viele Gesamtarbeitsverträge gingen dabei über die «relative Friedenspflicht», welche Kampfmassnahmen zu nicht vertraglich geregelten Gegenständen erlaubt, hinaus. Im Jahre 1977 etwa bekannten sich zwei Drittel der Gesamtarbeitsverträge zur «absoluten Friedenspflicht» und schlossen damit für die Zeit der Vertragsdauer sämtliche Kampfaktionen aus. Da zudem auch Arbeitskämpfe in der Phase der Vertragsverhandlungen selten wurden, ging die schweizerische Streikrate, auch im internationalen Vergleich, massiv zurück.

Kritik am Friedensabkommen und dem mit ihm verbundenen Verzicht auf Kampfmassnahmen gab es schon früh. So meinte die den Kommunisten nahe stehende «Metallarbeiter-Opposition» anlässlich eines Streiks bei Bührle 1940, nun sei «das durch die reformistischen Bonzen abgeschlossene ‚Friedensabkommen’ zerrissen worden, die Politik der Zusammenarbeit mit den Kapitalisten ist erschüttert und der Beweis ist erbracht worden, dass Kämpfe der Arbeiterschaft Erfolg haben». Und die sozialistische Jugend bezeichnete das streikfeindliche Verhalten des SMUV in diesem Konflikt als «Dolchstoss gegen die Belegschaft»; der Metallarbeiterverband sei «einbalsamiert auf dem Totenbette seines Abkommens und seiner Kassen» und könne deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen, eine Organisation zur Erringung sozialer Fortschritte zu sein.

Bis zum Ende der 60er Jahre blieb die Kritik am Arbeitsfrieden indessen marginal. Verschiedene vor allem von italienischen und spanischen Arbeitern getragene «wilde» Streiks im Baugewerbe in den Jahren 1965 bis 1971 führten dann zunächst vor allem im SBHV zu einem teilweisen Umdenken. Mit der Wahl Ezio Canonicas zum Verbandspräsidenten im Jahre 1968 und der daran anschliessenden Statutenrevision erfolgte ein Wandel, der sich durch eine Relativierung des absoluten Arbeitsfriedens und den Versuch einer die ausländischen Arbeiter integrierenden Dynamisierung der Gewerkschaft auszeichnete.

Aber auch im SMUV regten sich nun kritische Stimmen. Seine Verbandsleitung identifizierte sich stark mit der schweizerischen Gemeinschaftsideologie des Kalten Krieges – so zählte Verbandspräsident Ernst Wüthrich etwa zu den Beiträgern des 1969 an alle Schweizer Haushalte verteilten «Zivilverteidigungsbuches». Verschiedene «wilde» Streiks ab 1968, die für eine mögliche Alternative zur absoluten Konsenspolitik standen, führten zu einem eigentlichen Machtkampf zwischen Erneuerern und der Verbandsspitze, deren Kurs bei der Präsidentenwahl von 1972 knapp obsiegte. 1973/74 wurde anlässlich der Verhandlungen zur Erneuerung des Friedensabkommens von Westschweizer Seite die Abkehr von der Politik des absoluten Arbeitsfriedens gefordert, und am SMUV-Kongress 1976 entspann sich, nachdem es 1975/76 in der Westschweizer Metall- und Uhrenindustrie im Zuge der Wirtschaftskrise erneut zu mehreren Arbeitskämpfen gekommen war, diese Debatte erneut. Zwei Anträge, die auf eine Lockerung des Arbeitsfriedens abzielten, scheiterten jedoch deutlich.

Kurz darauf intensivierte sich die Diskussion im Zusammenhang mit dem im Sommer 1977 von 27 Westschweizer Vertrauensleuten lancierten «Manifest 77». Dieses bezichtigte den SMUV der stillschweigenden Anerkennung einer «nur auf Profit ausgerichteten Wirtschaft» und einer mangelhaften demokratischen Kultur und forderte eine Lockerung des Arbeitsfriedens sowie den Aufbau einer «breit abgestützten Linksunion» zur militanteren Vertretung der ArbeitnehmerInneninteressen. Das Manifest, das zunächst von der SMUV-Geschäftsleitung als Beitrag zum demokratischen Dialog gewürdigt und von einer Minderheit sogar unterstützt worden war, wurde bald nicht mehr als Versuch einer innergewerkschaftlichen Erneuerung, sondern als linksradikaler Umsturzversuch wahrgenommen. Die vor allem in der Westschweiz erfolgende Unterschriftensammlung für das Manifest wurde als statutenwidrige Fraktionsbildung interpretiert. In der Folge kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Verbandsführung und Manifestanten, die die Gewerkschaftsspitze – trotz Unterstützung des Manifests durch den SP-Parteitag von 1978 – schliesslich nach harten Massnahmen wie Suspendierungen und Entlassungen von Sekretären und Vertrauensleuten für sich entscheiden konnte.

Mit der neunten Erneuerung des Friedensabkommens im Jahre 1978 fanden die internen Kontroversen um den gewerkschaftspolitischen Kurs ihren vorläufigen Abschluss. Die Arbeitsfriedensidee blieb die gültige Doktrin. Die 80er Jahre blieben denn auch streikarm. Das Archiv des SMUV verzeichnet für dieses Jahrzehnt nur einen einzigen, viertägigen Streik nach dem Auslaufen des Gesamtarbeitsvertrags im Genfer Automobilgewerbe im Februar 1985. Wie ungewohnt die Streikwaffe damals war, zeigt der Umstand, dass der SMUV zunächst ein juristisches Gutachten einholte und dann in der französischen Mitgliederzeitung erstaunt titelte: «La Grève est legale en Suisse!»

Die Kritik am Arbeitsfrieden verstummte indessen nicht. In den 1980er Jahren erschien er vor allem linksintellektuellen Kreisen angesichts des immer rasanteren technologischen Wandels und der sich verstärkenden, ökologisch motivierten Kritik am grenzenlosen Wachstum als Relikt aus einer vergangenen Epoche. Auch die Akzeptanz in der Bevölkerung nahm ab. Während gemäss repräsentativen Umfragen die Zustimmung Ende der 70er Jahre noch über 75 Prozent betrug, sank sie bis 1993 auf 60 Prozent. Skeptisch äusserten sich vor allem Frauen und Junge; bei Gewerkschaftsmitgliedern dagegen war die Zustimmung überdurchschnittlich gross. Ab den 90er Jahren geriet dann die vertraglich geregelte Sozialpartnerschaft von Teilen der Arbeitgeber unter Beschuss. In der Folge kam es, insbesondere nach der Fusion mehrerer Gewerkschaftsverbände zur Unia im Jahre 2004, zu einer Enttabuisierung des Streikens. Zwar nahm die Streikrate in der Schweiz nicht wesentlich zu, der Ausstand als gezielt eingesetztes und zunehmend professionell medialisiertes gewerkschaftliches Aktionsmittel erlebt seither aber eine gewisse Renaissance.

Material zum Thema im Sozialarchiv (Auswahl)

Archiv:

  • Ar 72.10.2 Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer LFSA: Jubiläen, Verschiedenes 1986-1994
  • Ar 74.10.3 Christlicher Metallarbeiter-Verband der Schweiz: Archivdienst I
  • Ar 74.10.19 bis 21 Christlicher Metallarbeiter-Verband der Schweiz: 50 Jahre Friedensabkommen
  • Ar SMUV 01D-0002 Reden, Vorträge F-G (Friedensabkommen – Generationsbedingte Einflüsse auf die GAV-Politik)
  • Ar SMUV 01D-0002 Reden, Vorträge: A (aktuelle Lage, Arbeitsfrieden etc.)
  • Ar SMUV 01D-0096 Referate: Maifeiern; Demonstration Sulzer Giessereischliessung; Tagungen; Jubiläum Friedensabkommen
  • Ar SMUV 01D-0124 Dokumentation Arbeitsfrieden: Vergleich Lebensstandard Arbeiter 1937 und 1967
  • Ar SMUV 02H-0009 Kleinschriften zum «Friedensabkommen» 1937
  • Ar SMUV 02I-0004 25 Jahre «Friedensabkommen»
  • Ar SMUV 02I-0005 50 Jahre Friedensabkommen
  • Ar SMUV 02I-0006 Friedensabkommen vom 19. Juli 1937
  • Ar SMUV 03E-0065 Pressespiegel: 60 Jahre Friedensabkommen in der Maschinenindustrie (Juli 1997)
  • Ar SMUV 03F-0023 Pressekonferenzen: 60 Jahre Friedensabkommen in der Maschinenindustrie
  • Ar SMUV 04A-0001 Maschinen- und Metallindustrie: Branchenakten (chronologisch): Industriekonferenzen; Vereinbarungen; «Friedensabkommen»
  • Ar SMUV 04A-0032 Pressespiegel 50. Jubiläum «Friedensabkommen»
  • Ar SMUV 04B-0194 50 Jahre Arbeitsfrieden in der Uhrenindustrie: Feiern; Presse- und Medienspiegel; Prévhor Gründung
  • Ar SMUV SMUV 04Z-0030 Die Vereinbarung in der Schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie (Friedensabkommen), Verf. Werner Klaus, 1957
  • Ar SMUV 10D-0001 Schriften zur SMUV-Geschichte 1906-1973

Archiv Bild + Ton:

  • F 1013-855_A Nationalrat Ernst Wüthrich über das Friedensabkommen
  • F 5019 Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer (LFSA)
  • F 5032 Schweizerischer Metall- und Uhrenarbeiterverband (SMUV) – Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
  • F 9003-008 Les accords dans l’industrie suisse des machines et des métaux (1980)
  • F 9003-009 Die Vertragswerke in der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie (1985)
  • F 9003-010 Der Weg zur Sozialpartnerschaft in der Maschinenindustrie (1989)
  • F 9003-017 Treu und Glauben – 50 Jahre Friedensabkommen in der Maschinen- und Metallindustrie (1988)

Dokumentation:

  • KS 331/29:1 und KS 331/29:2 Unternehmen und Beschäftigte; Friedensabkommen (1937): Schweiz
  • KS 331/30:1 und KS 331/30:2 Gesamtarbeitsverträge: Schweiz allg.
  • KS 331/30a Gesamtarbeitsverträge: Schweiz allg.
  • KS 331/35 Gesamtarbeitsverträge: Maschinen-, Metall- & Uhrenindustrie
  • QS 71.2 * 06 Gesamtarbeitsverträge: Maschinen-, Metall- & Uhrenindustrie
  • QS 77.1 Unternehmen und Beschäftigte: Sozialpartnerschaft
  • ZA 71.2 Gesamtarbeitsverträge

Bibliothek:

  • 45361 Boos, Roman: Der Gesamtarbeitsvertrag nach schweizerischem Recht. München/Leipzig 1916
  • 126641 Casutt-Schneeberger, Julia: Business cycles and strike activity: Labour conflicts across different economic regimes, 1945-2004. Marburg 2011
  • D 5170 Degen, Bernard et al. (Red.): Arbeitsfrieden – Realität eines Mythos: Gewerkschaftspolitik und Kampf um Arbeit – Geschichte, Krise, Perspektiven. Zürich 1987
  • 34551 Das Friedensabkommen in der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie vom 19. Juli 1937: Ernst Dübi, 1884–1947 / Konrad Ilg, 1877–1954 (= Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik, Bd. 16). Zürich 1965
  • 57361 Gallati, Renatus: Der Arbeitsfriede in der Schweiz und seine wohlstandspolitische Bedeutung im Vergleich mit der Entwicklung in einigen anderen Staaten. Frankfurt/München 1976
  • 102280 Hettlage, Manfred und Robert Hettlage (Hg.): Schlichten statt streiken: Das Schweizerische Friedensabkommen als Modell für Deutschland? Dokumente und Kommentare. München etc. 1997
  • Gr 5438 Hirter, Hans: Die Streiks in der Schweiz in den Jahren 1880–1914: Quantitative Streikanalyse, in: ders. et al. (Hg.): Arbeiterschaft und Wirtschaft in der Schweiz 1880–1914, Bd. II/2. Zürich 1988. S. 837-1008
  • 83182 Humbel, Kurt: Treu und Glauben: Entstehung und Geschichte des Friedensabkommens in der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie. Bern 1987
  • 121626 Koller, Christian: Streikkultur: Performanzen und Diskurse des Arbeitskampfes im schweizerisch-österreichischen Vergleich (1860–1950). Münster/Wien 2009
  • 114028 Kuster Zürcher, Susanne: Streik und Aussperrung – vom Verbot zum Recht: Das Recht auf Streik und Aussperrung nach Art. 28 Abs. 2-4 BV. Zürich 2004
  • 95831 Maspoli, Philippe: Le corporatisme et la droite en Suisse romande. Lausanne 1993
  • 65309 Tschudi, Hans-Martin: Die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse durch die Sozialpartner des schweizerischen Baugewerbes dargestellt an der Entwicklung des Landesmantelvertrages für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe 1938–1976. Zürich 1979
  • 89426 Weber, Quirin: Korporatismus statt Sozialismus: Die Idee der berufsständischen Ordnung im schweizerischen Katholizismus während der Zwischenkriegszeit. Fribourg 1989
18. Mai 2017Christian Koller zurück